Israel
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel am 24. Juni 1976 unterzeichneten Investitionsförderungsvertrag gegeben. Dieser Vertrag ist zwar bislang nicht in Kraft getreten, gleichwohl hat Israel ihn für vorläufig anwendbar erklärt. Eine Garantieübernahme hängt allerdings davon ab, dass die betreffende deutsche Investition von Israel unter ausdrücklichem Bezug auf diesen Vertrag besonders zugelassen ist. Zuständige Behörde für eine derartige Zulassung ist nach Kenntnisstand des Bundes das israelische Finanzministerium (International Division, Investment Authority). Diese Zulassung muss dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Israel erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.
Weitere Informationen
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