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Rechtsschutzvoraussetzungen

Eine Voraussetzung für die Absicherung Ihrer Auslandsinvestition ist die Sicherstellung eines ausreichenden Rechtsschutzes. Dieser wird grundsätzlich durch eine Vielzahl bestehender bilateraler Investitionsförderungs- und -schutzverträge (IFV) (siehe Übersicht über die bilateralen Investitionsförderungs- und -schutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz) gewährt, die ein dichtes Netz verbindlicher Schutzregelungen für deutsche Auslandsinvestitionen enthalten. 

Die Anwendbarkeit eines IFV ist zum Teil abhängig vom Vorliegen bestimmter Genehmigungen, die bei der Beantragung einer Garantie von Ihnen eingereicht werden müssen.

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Dezember 2009 ist die Kompetenz für den Schutz von Direktinvestitionen von den EU-Mitgliedstaaten auf die Europäische Union (EU) übergegangen. Seitdem verhandelt regelmäßig die EU-Kommission über völkerrechtlichen Investitionsschutz in Freihandelsabkommen oder sonstigen Abkommen der EU und der EU-Mitgliedsstaaten mit Investitionsschutz. Den EU-Mitgliedsstaaten ist nicht mehr gestattet, ohne eine Ermächtigung durch die EU-Kommission neue Verhandlungen über den Abschluss von Investitionsförderungs- und -schutzverträgen (IFV) aufzunehmen sowie bereits begonnene Verhandlungen abzuschließen. Die EU und die EU-Mitgliedsstaaten planen, die derzeit bestehenden bilateralen IFV zwischen den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten und dem jeweiligen Gaststaat durch Abkommen der EU und der EU-Mitgliedsstaaten zu ersetzen.

Bislang hat der Bund im Rahmen der Prüfung, ob sich ein gedecktes politisches Risiko unter der Investitionsgarantie realisiert hat, neben deutschen Rechtsgrundsätzen vorrangig Völkerrecht herangezogen. In diesem Zusammenhang kam insbesondere den Schutzbestimmungen des jeweiligen IFV besondere Bedeutung zu. Ab dem Ersatz eines IFV der Bundesrepublik Deutschland durch ein Abkommen der EU und der EU-Mitgliedsstaaten wird der Bund künftig die Schutzstandards des jeweiligen Abkommens heranziehen.

Die neuen Abkommen der EU und der EU-Mitgliedsstaaten bieten den deutschen Investoren grundsätzlich einen ähnlich hohen Schutz wie die bisherigen IFV. Der Bund hat bereits entschieden, dass der für die Übernahme von Investitionsgarantien notwendige Rechtsschutz im Anlageland auch auf Grundlage der geplanten EU-Abkommen festgestellt werden kann. Der Bund wird den Garantienehmern somit auch künftig werthaltige Investitionsgarantien sowie einen umfassenden diplomatischen Geleitschutz zur Vermeidung von Schadensfällen zur Verfügung stellen. 

Soweit mit dem Anlageland kein bilateraler Investitionsförderungs- und -schutzvertrag oder Abkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten besteht, kann im Einzelfall auch die innerstaatliche Rechtsordnung einen hinreichenden Rechtsschutz gewähren.

Anita Lohkamp

Portfoliomanagement, Rechtsberatung, Schadensberatung

Dr.  Benjamin Siering

Portfoliomanagement, Rechtsberatung, Schadensberatung

Farina Rütters

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Tilmann Prechtl

Projektberatung, Rechtsberatung, Schadensberatung