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Diversifizierung Investitionsgarantien 

Grundsätze

Die Bundesregierung setzt Anreize für eine stärkere Diversifizierung der Außenwirtschaftsbeziehungen und bietet vergünstigte Konditionen für die Übernahme von Investitionsgarantien in ausgewählten Diversifizierungszielen, worunter sowohl einzelne Länder als auch Gruppen von Ländern wie der Westbalkan und die Mitglieder der CwA-Initiative fallen (s. Karte unten). Deutsche Unternehmen sollen damit noch wirkungsvoller bei der Erschließung neuer Märkte unterstützt werden. Die Anreize kommen dabei differenziert nach der jeweiligen OECD-Länderrisikokategorie zur Anwendung. Eine Überprüfung der Anreize und Zielländer erfolgt nach 5 Jahren im Herbst 2028.

Folgende Anreize gelten bei Projekten in den ausgewählten Ländern:

  • Erlass der Antragsgebühr
  • reduzierter Selbstbehalt im Schadensfall (2,5 % statt 5 %)
  • um 10 % ermäßigtes jährliches Garantieentgelt (Länder der OECD-Länderrisikokategorie 1-5)

Die Vergünstigungen gelten für eine geografisch ausgewogene Anzahl von Investitionszielen, die gute Voraussetzungen für deutsche Unternehmen bieten, aber bisher weniger im Fokus der Wirtschaft standen und im Portfolio der Investitionsgarantien eine untergeordnete Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund wurden Länder ausgewählt, die unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und außenpolitischer Kriterien als Partner der deutschen Außenwirtschaft, als Transformationspartner, als außenpolitischer Partner in einer regelbasierten globalen Ordnung oder als aufstrebender Wirtschaftspartner besonders hervortraten:

Karte Diversifizierungsziele

Diversifizierungsziele nach Regionen 

Kaukasus/

Zentralasien


[1] Sofern im Zeitverlauf weitere Länder der CwA-Initiative beitreten, so würden diese - unabhängig von der regelmäßigen Überprüfung der Länderliste - automatisch aufgenommen. CwA-Länder, die als Mitglieder der Afrikanischen Union suspendiert sind, qualifizieren sich nicht als Diversifizierungsziele.

Garantievoraussetzungen 

Darüber hinaus gelten für eine Deckungsübernahme unverändert die grundlegenden Garantievoraussetzungen, d.h. es herrscht keine Deckungssperre für das Land, es besteht eine belastbare Rechtschutzgrundlage, das Projekt ist nach den Kriterien der Investitionsgarantien förderungswürdig und die risikomäßige Vertretbarkeit für eine Garantieübernahme ist gewährleistet.

Zudem ist die für das jeweilige Land zuletzt gültige Beschlusslage zu berücksichtigen, diese ist der jeweiligen Länderseite zu entnehmen. Aufgrund der herausfordernden wirtschaftlichen und/oder politischen Lage in Ländern der OECD-Risikokategorie 6 und 7 können Garantien dort ggf. nur eingeschränkt übernommen werden, indem z.B. bestimmte Risiken (z.B. Konvertierungs- und Transferrisiken) begrenzt oder von der Garantieübernahme ganz ausgeschlossen werden. [1]


[1] Auch für Investitionen in Diversifizierungszielen sind die geltenden Compliance-Regularien einschlägig; u.a. hinsichtlich FATF-Listung, HRTC-Listung und der EU-Listung der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke gelten ggfs. erhöhte Sorgfaltsplichten (Enhanced Due Diligence)

Zusammenspiel der Klimastrategie und der Diversifizierungsstrategie

Die Diversifizierungsstrategie geht Hand in Hand mit der Klimastrategie für die Garantieinstrumente des Bundes. Eine Kumulierung der Anreize ist möglich, wobei das Garantieentgelt bis 0,4 % p.a. reduziert werden kann. So ergeben sich für Investitionen in Erneuerbare Energien, Transformationstechnologien und klimafreundliche Vorzeigeprojekte in den durch die Diversifizierungsstrategie begünstigten Ländern besonders attraktive Konditionen.

Risiko streuen

Als Teil der Diversifizierungsstrategie greift auch eine moderate, aber zielgenaue Verschärfung der Deckungskonditionen für Staaten, in denen es zu einer übermäßigen Konzentration an abgesicherten Projekten gekommen ist: In Ländern mit einem Anteil von mehr als 20 % am gesamten Deckungsvolumen der Investitionsgarantien wurde das jährliche Garantieentgelt von bisher im Regelfall 0,50 % auf 0,55 % des abgesicherten Investitionsvolumens erhöht (DIA-Report Nr. 42].

Zusätzlich wurde eine Absicherungsgrenze von maximal drei Milliarden Euro pro Unternehmen und Zielstaat eingeführt (sog. Deckungsplafond), wobei die Werte verbundener Unternehmen zusammengerechnet werden (Konzernbetrachtung). Ausnahmen sind nur in bestimmten, eng begrenzten Fällen möglich, sofern ein besonderes strategisches Interesse Deutschlands vorliegt. Diese Absicherungsgrenze entspricht rund 10 % des aktuellen Gesamtdeckungsvolumens der Investitionsgarantien. Sie soll alle drei Jahre überprüft und, falls erforderlich, angepasst werden. Durch die Einführung des Deckungsplafonds werden Risiken breiter gestreut. Bestehende Garantien oberhalb des Deckungsplafonds werden nur noch für eine Übergangszeit von fünf Jahren und unter verschärften Bedingungen verlängert.

Herwig Maaßen

Öffentlichkeitsarbeit, Industriesektoren, Projektberatung, KMU (Kleine und mittlere Unternehmen)