Vietnam (Diversifizierungsziel)
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind bis zum Inkrafttreten des von der EU verhandelten Investitionsschutzabkommens (EVIPA) mit Vietnam – welches mittelfristig den IFV ersetzen wird – durch den am 19. September 1998 in Kraft getretenen deutsch-vietnamesischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben. Wenn aufgrund der beantragten Laufzeit der Garantie mit einem Inkrafttreten des EVIPA noch während des Bestands der Garantie zu rechnen ist prüft der Bund, ob die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen unter beiden Verträgen gegeben sind. Zuletzt wurde der für die Übernahme von Investitionsgarantien notwendige Rechtsschutz in Vietnam auch auf Grundlage des EU-Abkommens festgestellt. Die Anwendbarkeit des IFV setzt voraus, dass die Investition nach den einschlägigen vietnamesischen Rechtsvorschriften zugelassen ist. Der Nachweis hierüber hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorzuliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Vietnam erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Der Bund hat allerdings einschränkend entschieden, dass Risiken, die sich aus zeitlichen Transferbeschränkungen für Veräußerungs- oder Liquidationserlöse im Falle außergewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten Vietnams (jährliche Transferraten von mindestens 33 1/3 %) ergeben, nicht von der Deckung umfasst sind. Weitere Beschränkungen, die sich aus dem Text des EVIPA ergeben, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens gelten.
Bei Vietnam handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen
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