Glossar

In dem Glossar erläutern wir häufig vorkommende Begriffe und Themenbereiche.

Investitionen

Für die Investitionsgarantien gelten die Allgemeine Bedingungen, soweit in der Garantieerklärung nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie sind maßgeblich für die Rechte und Pflichten aus dem Garantieverhältnis.

Mit Annahmeschreiben bezeichnet man bei den Investitionsgarantien das Schreiben des federführenden Mandatars PwC, mit dem mitgeteilt wird, dass der Bund den Garantieantrag annimmt. Es enthält verschiedene Erläuterungen zu der übernommenen Garantie und Hinweise zu einzelnen Sachverhalten.

Unter Anteilen sind quotale oder 100%ige Beteiligungen am Gesellschaftskapital eines Unternehmens im Ausland (Projektgesellschaft) zu verstehen, die gegen Einbringung von Barkapital oder Sachleistungen (Maschinen, Rechte/Forderungen oder immateriellen Leistungen in Form von Know-how) übernommen werden. Anteile sind dadurch gekennzeichnet, dass ihrem rechtlichen Inhaber Stimm-, Kontroll- oder Mitspracherechte eingeräumt sowie die Teilnahme am Ertrag und am Liquidationserlös der Projektgesellschaft gewährt wird.

Garantienehmer haben während der Garantielaufzeit die Verpflichtung, regelmäßig über den Stand und die Entwicklung ihrer Kapitalanlage sowie des ausländischen Unternehmens - in entsprechenden Fällen auch über die Entwicklung der Umweltsituation bei dem Projekt - schriftlich zu berichten (nach § 13 Abs. 2 Allgemeine Bedingungen).

Als Beteiligung wird der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftskapital eines Unternehmens bezeichnet. Sie liegt vor, wenn Kapital, Güter oder sonstige Leistungen in ein Unternehmen gegen Gewährung von Anteilsrechten am Unternehmen unter Einräumung von Stimm-, Kontroll- und Mitspracherechten sowie einer Teilnahme am Ertrag und am Liquidationserlös eingebracht werden.

Dabei handelt es sich um einen Sammelbegriff für Built-Own-Transfer-Projekte (in unterschiedlichster Ausprägung) meist im Infrastruktur-Sektor, bei denen sich "Sponsoren" verpflichten, Anlagen zu planen, zu finanzieren, zu bauen, auf Zeit zu betreiben und schließlich nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf den staatlichen Partner zu übertragen. Bei derartigen Vorhaben müsste das geltende Regelwerk für die Übernahme von Investitionsgarantien ggf. in einigen Punkten eine Änderung erfahren. Weiterführende Informationen sind dem Merkblatt "Besonderheiten bei Betreibermodellen" zu entnehmen. In derartigen Fällen ist in der Regel die Absicherung des Bruchs von Zusagen gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b) der Allgemeinen Bedingungen bedeutend. Nähere Einzelheiten enthält das Merkblatt "Bruch von Zusagen staatlicher Stellen".

Bezugrechte sind vermögenswerte Rechte, die durch ein Production Sharing Agreement (Service Contract) begründet werden, das ein Investor (aus der Mineralölindustrie) mit der zuständigen Institution des Anlagelandes (Konzessionär) abschließt.

Nach der Grundkonzeption des 1959 geschaffenen Garantiesystems der Investitionsabsicherung war insbesondere beabsichtigt, die Bilanz des deutschen Investors von politischen Risiken einer Auslandsinvestition zu entlasten. Die durch die Garantie gebotene Deckung sollte daher auf den Einbringungswert der Kapitalanlage beschränkt sein. Durch dieses, als sog. Bilanzgarantie bezeichnete Prinzip sollte dem deutschen Unternehmen grundsätzlich der Betrag erhalten bleiben, den es für die garantierte Kapitalanlage aufgewandt hat.

Ein Darlehen ist dann als beteiligungsähnlich zu betrachten, wenn es sich von einem reinen Finanzkredit unterscheidet. Dazu muss die Kapitalhingabe nicht nur projektgerecht sein; es kommt entscheidend auf die entsprechende vertragliche Ausgestaltung an.

Darlehen eines Dritten (meist einer Bank) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, der nicht an der Projektgesellschaft beteiligt ist, können Gegenstand einer Garantie sein, wenn die Beteiligungsähnlichkeit des Darlehens und damit das investive Interesse des Dritten (einer Bank) erkennbar ist.

Im Unterschied zu Darlehensverträgen, die eine einmalige oder sukzessive Auszahlung und ratenweise oder endfällige Rückzahlung vorsehen, ist bei einem Darlehensrahmen für bereits vom ausländischen Unternehmen zurückgeführte (Teil-)Beträge bei Bedarf anschließend die ggf. auch mehrmalige Inanspruchnahme möglich. Auch für solche Rahmendarlehen bietet der Bund eine Absicherung, sofern das Darlehen für ein konkretes und förderungswürdiges Investitionsvorhaben gewährt wird.

Als Deckung wird die Gewährleistung der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, mit der diese sich bereit erklärt, eine Entschädigung für den Verlust einer Kapitalanlage zu zahlen, sofern diese dadurch eingetreten ist, dass sich ein gedecktes politisches Risiko verwirklicht hat.

Mit Deckungsbeginn wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem Deckungsschutz für die bis dahin erbrachten Leistungen auf eine garantierte Kapitalanlage besteht; dies ist der Tag des Zugangs des Annahmeschreibens beim Garantienehmer.

Maßgebend für das Bestehen eines deutschen Interesses ist das Vorhandensein eines deutschen Elements bei der Verwirklichung des Projekts im Ausland. Dies bedeutet nicht nur die faktische Einbindung von deutschen Unternehmen, sondern auch deutsche Vertragsbeziehungen mit positiven Rückwirkungen auf Deutschland.

Unter Direktinvestition ist die finanzielle Beteiligung eines deutschen Unternehmens bzw. Unternehmers an einem ausländischen Unternehmen (Projektgesellschaft) mit dem Zweck einer dauerhaften Einflussnahme auf dessen Geschäftspolitik zu verstehen.

Als Dotationskapital werden die einer rechtlich unselbständigen Niederlassung oder Betriebsstätte langfristig vom Garantienehmer zur Verfügung gestellten Mittel in Gestalt von Kapital, Gütern oder sonstigen Leistungen bezeichnet.

Als Einbringungswert gemäß § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen wird derjenige €-Betrag bezeichnet, der sich aus den vom Garantienehmer für die vorzunehmende bzw. vorgenommene Kapitalanlage zu erbringenden bzw. erbrachten Leistungen ergibt. Eine Wertobergrenze stellen danach die in Deutschland anerkannten Bilanzierungsgrundsätze für die Aktivierung der Kapitalanlage in der Bilanz des Garantienehmers dar.

Die Entschädigung aus der Investitionsgarantie ist - unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung - begrenzt durch den niedrigsten der folgenden zwei Werte:

  • Einbringungswert (§ 7 AB) entsprechend dokumentiert durch den Höchstbetrag der Garantie für die Kapitaldeckung (§ 8 Abs. 2 der AB),
  • Zeitwert der Kapitalanlage (§ 18 Abs. 1 Buchst. b) der AB).

Zu den Entwicklungs- und Schwellenländern zählen alle Länder nach dem DAC (Development Assistance Committee) und die mittel- und osteuropäischen (MOE-)Länder.

Als Ertragsdeckung wird der Betrag bezeichnet, bis zu dem Erträge auf eine garantierte Kapitalanlage abgesichert werden können. Zu unterscheiden sind der Höchstbetrag, bis zu dem Erträge insgesamt während der gesamten Garantielaufzeit gedeckt werden können, von der jährlichen Ertragsdeckung. In jedem Fall handelt es sich um tatsächlich angefallene Erträge, d.h. um ausgeschüttete Erträge (Dividenden) auf Beteiligungen bzw. Dotationskapital und um fällige Erträge (Zinsen) auf Darlehen bzw. andere vermögenswerte Rechte. Der Höchstbetrag der Ertragsdeckung insgesamt darf bei Beteiligungen 100 % der Kapitaldeckung nicht überschreiten und errechnet sich aus dem Betrag der maximalen jährlichen Ertragsdeckung (vgl. "Ertragsdeckung, variabel") multipliziert mit fünf.

Betreiber-Modelle sind "Projekte auf Zeit", die in der Regel nach Ablauf auf den meist staatlichen inländischen Partner übergehen. Daher ist die Höhe der Ertragsdeckung und deren Verteilung auf die einzelnen Jahre in diesen Fällen für den deutschen Investor von besonderem Interesse. Die übliche Begrenzung für die abzusichernden Erträge (100 % der Kapitaldeckung maximal) ist bei Betreiber-Modellen auf 300 % maximal erweitert.

Nach den Allgemeinen Bedingungen wird der Prozentsatz der jährlich gedeckten Erträge bezogen auf den Einbringungswert ausdrücklich beziffert und in der Garantieerklärung festgesetzt. Die Ertragsdeckung ist grundsätzlich variabel ausgestaltet, so dass bei Antragsstellung nur noch ein projektgerechter Höchstsatz (bis zu X % der Kapitaldeckung p.a.) festgelegt werden muss. Dieser Höchstsatz sollte sich bei Darlehen am maximal erwarteten, variablen Zinssatz (bzw. am Festzinssatz) während der Darlehenslaufzeit orientieren und bei Beteiligungen nach den im 15-jährigen Garantieverlauf maximal erwarteten, auszuschüttenden Erträgen richten. Innerhalb dieses gesetzten Rahmens kann vom Investor vor Beginn eines Garantiejahres ein individuell benötigter Prozentsatz festgelegt werden, welcher die in dem jeweiligen Garantiejahr tatsächlich erwarteten, nach Deutschland zurückfließenden Erträge widerspiegeln sollte.

An einem Beispiel soll dies illustriert werden: Bei einem Investitionsvolumen für eine Beteiligung von EUR 1 Mio. (Kapitaldeckung) werden im 1. Jahr Erträge (hier: Dividende) von EUR 50.000 erwartet, die bis zum 10. Jahr auf ein Niveau von EUR 150.000 ansteigen sollen. Somit wäre für die jährliche Ertragsdeckung im Antragsverfahren ein Höchstsatz von bis zu 15 % p.a. (als Prozentsatz der Kapitaldeckung) zu beantragen, der Satz für das 1. Jahr wäre jedoch zunächst nur mit 5 % festzulegen. Der Höchstbetrag, bis zu dem Erträge bei dieser Kapitalanlage insgesamt während der gesamten Garantielaufzeit gedeckt werden können, würde im vorliegenden Fall 75 % betragen (vgl. "Ertragsdeckung") . In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass das jährliche Entgelt nicht auf den Höchstsatz, sondern nur auf den tatsächlichen Satz der jährlichen Ertragsdeckung berechnet wird, in diesem Fall zunächst auf 5 %.

Als Finanzanlagen werden solche Investitionen bezeichnet, die für die die Mittel aufbringenden Kapitalzeichner aus spekulativen und/oder vermögenssichernden und/oder steuersparenden Motiven heraus vorgenommen werden, ohne dass damit eine unternehmerische Tätigkeit verbunden ist. Solche Kapitalanlagen werden nicht durch Bundesgarantien abgesichert.

Investitionsgarantien werden nur für Kapitalanlagen bei förderungswürdigen Projekten übernommen.

Die Gewährleistung des Bundes, eine Entschädigung für den Verlust einer Kapitalanlage zu zahlen, sofern dieser durch Verwirklichung eines politischen Risikos eingetreten ist, bezeichnet man als Garantie.

Sie kommt zu Stande durch Annahme des Antrags auf Übernahme der Garantie mit gesondertem Schreiben, dem auch die Garantieerklärung beigefügt ist.

Die rechtliche Wirksamkeit der Investitionsgarantie ist an die Schriftform gebunden. Der Garantievertrag kommt zu Stande mit schriftlicher Annahme des Garantieantrags durch den Bund. Der Bund haftet daher aus der Garantie erst, wenn dem Garantienehmer das Annahmeschreiben zusammen mit der Garantieerklärung zugestellt worden ist. Im Garantievertrag sind auf der Grundlage der geltenden Allgemeinen Bedingungen die jeweils für das Garantieverhältnis maßgebenden Bestimmungen geregelt.

Die haushaltrechtliche Ermächtigung ist der Betrag, bis zu dem im Bundeshaushalt eine Haftungsübernahme für Bundesdeckungen im jeweiligen Haushaltsjahr zulässig ist.

Der Höchstbetrag der Garantie setzt sich zusammen aus der Summe der Höchstbeträge für die Kapital- und für die Ertragsdeckung.

Der Höchsthaftungsbetrag ist der Betrag, den der Bund aus einer Garantie maximal zu entschädigen hätte (Obligo des Bundes), wenn das im Anlageunternehmen gebundene Kapital als vollständig verloren angesehen sowie ausgeschüttete Erträge bis zum Höchstbetrag der Garantie für die Ertragsdeckung entzogen bzw. nicht konvertiert und transferiert würden. Er setzt sich zusammen aus der Summe von Kapital- und Ertragsdeckung abzüglich der Selbstbeteiligung.

Sofern sich ein Investor im Ausland an einem Unternehmen (Betriebsgesellschaft) nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine Holdinggesellschaft beteiligen will, die ihren Sitz im gleichen Land hat wie die Betriebsgesellschaft, sind hinsichtlich der Investitionsgarantien einige garantietechnische Besonderheiten zu beachten. Nähere Einzelheiten enthält das Holding-Merkblatt.

Grundsätzliche der zur Weltbankgruppe gehörenden International Finance Corporation im HInblick auf die Indentifizierung und den Umgang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen bei Auslandsprojekten (www.ifc.org).

Bei immateriellen Leistungen, die auf die zu garantierende Kapitalanlage erbracht werden, gelten die Voraussetzungen für Sachleistungen.

Investitionsförderungs- und -schutzverträge sind völkerrechtliche Abkommen zwischen zwei Staaten, in denen sich diese gegenseitig Rechtsschutz für Kapitalanlagen ihrer Staatsbürger/Unternehmen im jeweils anderen Staatsgebiet vertraglich zusichern.

Der investive Charakter eines Engagements im Ausland wird durch eine nachhaltige, nicht spekulativen Zwecken dienende, zu unternehmerischem, mit wirtschaftlichen Risiken behaftetem Handeln bestimmte Mittelbereitstellung dokumentiert.

Als Kapitaldeckung wird bei den Investitionsgarantien der Betrag bezeichnet, bis zu dem die auf die zu garantierende Kapitalanlage erbrachten Leistungen abgesichert werden können.

Der Garantienehmer hat bei den Investitionsgarantien jeweils zum Ende eines Garantiejahres das Recht zur Kündigung der Garantie. Dabei hat er eine Frist von einem Monat einzuhalten. Die Kündigung ist schriftlich einzureichen.

Bei beteiligungsähnlichen Darlehen und anderen vermögenswerten Rechten in Fremdwährung wird der Höchstbetrag der Garantie unter Berücksichtigung des Wechselkurses der Fremdwährung zum Zeitpunkt der Einbringung der Leistung auf die Kapitalanlage bestimmt. Eine Entschädigung über den Höchstbetrag hinaus ist nicht möglich (sog. Kurslimitierung).

Entscheidend für die Berechnung des Entschädigungsbetrages ist - neben den Auswirkungen der wirtschaftlichen Situation der Projektgesellschaft auf den Zeitwert - jedoch der Wechselkurs der Fremdwährung zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (sog. Schadenskurs). Übersteigt der Schadenskurs den Kurs zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, so fällt die Entschädigung aufgrund der Begrenzung der Deckung durch den Höchstbetrag der Garantie geringer aus als der tatsächliche Schaden. Auf besonderen Antrag ist der Bund daher grundsätzlich bereit, bei den obengenannten Kapitalanlagen eine Entschädigung auf der Grundlage des Umrechnungskurses zum Schadenszeitpunkt vorzunehmen (sog. Aufhebung der Kurslimitierung). Dafür wird das jährlich zu entrichtende Garantieentgelt um 10 % (auf 0,55 %) erhöht.

Die Laufzeit der Investitionsgarantie wird in der Garantieerklärung festgehalten. Sie beträgt in der Regel bei Beteiligungen 15 Jahre; in begründeten Ausnahmefällen kann eine Laufzeit bis zu 20 Jahren gewährt werden. Bei Ablauf kann die Laufzeit um bis zu 5 Jahre verlängert werden. Ein entsprechender Antrag sollte möglichst ein halbes Jahr vor Ablauf eingereicht werden, damit eine Entscheidung über die Verlängerung noch vor Ende der ursprünglichen Laufzeit der Garantie getroffen und infolgedessen ein deckungsloser Zeitraum vermieden wird.

Bei Darlehen entspricht die Garantielaufzeit der Darlehenslaufzeit.

Der NAP verankert Verantwortlichkeiten deutscher Unternehmen zur Wahrung der Menschenrechte in Form global einheitlicher, überprüfbarer Standards (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/aussenwirtschaft/wirtschaft-und-menschenrechte/nationaler-aktionsplan-wirtschaft-menschenrechte/205208). 

Da der Bund nach den Richtlinien und damit in konsequenter Anwendung seines Fördergedankens nur neue Investitionen absichern kann, stehen in der Regel für bereits bestehende Kapitalanlagen Deckungen nicht zur Verfügung. Der Erwerb von Anteilen an bestehenden Unternehmen gilt als Neuinvestition und ist unter bestimmten Voraussetzungen (zugleich Vornahme oder Inaussichtnahme weiterer Investitionen, Stärkung der bisherigen Gesellschafterposition, Bereitstellung neuer Technologie und dgl.) deckungsfähig. Erweiterungsinvestitionen bei bestehenden (auch bisher nicht abgesicherten) Projekten stellen ebenfalls neue Investitionen in Bezug auf den Erweiterungsabschnitt dar.

Die Mittelbereitstellung durch den Investor gilt dann als projektgerecht, wenn sie den besonderen Anforderungen einer Auslandsinvestition unter Berücksichtigung der Projektgegebenheiten und der Situation des Anlagelandes genügt.

Als Projektgesellschaft wird das Unternehmen im Gastland (Anlageland) bezeichnet, bei dem die Kapitalanlage besteht. Es handelt sich dabei in der Regel um eine juristische Person nach dem Recht des Anlagelandes. Gegenüber diesem Unternehmen werden durch die Mittelzufuhr bzw. Leistungserbringung Rechte begründet, die sich in Form der Investitionen dieses Unternehmens im Anlage- oder Umlaufvermögen als Vermögenswerte niederschlagen.

Als Rating wird die Einschätzung der Wahrscheinlichkeit bezeichnet, ob die wirtschaftlichen Fähigkeiten eines Unternehmens/Unternehmers auch in Zukunft dazu ausreichen, seinen Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachzukommen. Im Unterschied zur traditionellen Kreditwürdigkeitsprüfung auf der Grundlage von Bilanzen ist Rating eine zukunftorientiert Beurteilung.

Unter Refinanzierung einer Investition im Ausland wird die Beschaffung der Mittel im Wege der Aufnahme eines Kredits verstanden, den der deutsche Investor zum Zwecke der Durchführung des Projekts (und damit zur Finanzierung der Investition) benötigt. Zur Besicherung dieses Kredits können die Ansprüche aus der Investitionsgarantie des Bundes an die kreditgebende Institution abgetreten werden.

Die Übernahme der Garantien zur Absicherung gegen politische Risiken hat der Bund in Richtlinien geregelt, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Auswärtigen Amt zum Haushaltsgesetz erlassen hat.

In welchem Umfang Sachleistungen auf die zu garantierende Kapitalanlage in den Einbringungswert einbezogen werden können, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen. Eine Wertobergrenze stellen danach die in Deutschland anerkannten Bilanzierungsgrundsätze für die Aktivierung der Kapitalanlage in der Bilanz des Garantienehmers dar. Für eine Plausibilitätsprüfung bedarf es einer Aufstellung über Art und Umfang der Leistungen (neue oder gebrauchte, fremdbezogene oder selbsterstellte Wirtschaftsgüter) und einer Erläuterung der Wertansätze (z.B. für gebrauchte Wirtschaftsgüter oder immaterielle Leistungen ggf. Wertgutachten). Da der Bund später in einem etwaigen Schadensfall den Nachweis über die Leistungen verlangen kann, sollten Unterlagen dazu aufbewahrt werden.

Bei Investitionsgarantien trägt der Garantienehmer im Schadensfall in der Regel einen Selbstbehalt von 5 % des Verlustes.

Als Terrorrisiken werden Gefahren durch Gewaltaktionen bezeichnet, die von Einzelpersonen oder Gruppen (meist politisch motiviert) ausgeübt werden. Der Deckungsschutz der Investitionsgarantie umfasst daher unter dem Kriegsfall auch politisch motivierte Terrorakte, sofern sie im Zusammenhang mit nachhaltigen politischen Entwicklungen und mit anderen Gewaltmaßnahmen im Gastland stehen (vgl. dazu auch AGA-Report Nr. 103 und 112)

Investoren können aber auch im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen (wegen des höheren Schadensrisikos gegen erhöhtes Garantieentgelt von 0,6 % statt 0,5 % p.a. auf die gedeckten Beträge) isolierte Terrorakte absichern.

Ein Vorhaben kann als wirtschaftlich tragfähig bezeichnet werden, wenn es hinreichend Gewähr für eine nachhaltig verlustfreie und liquiditätsmäßig ausreichende Entwicklung bietet. Von vornherein zum Scheitern verurteilte Projekte haben eine hohe Schadensgeneigtheit und bergen damit ein erhöhtes politisches Risiko; sie werden daher nicht durch eine Investitionsgarantie abgesichert.

 

Unter vermögenswerten Rechten sind jene Rechtspositionen zu verstehen, die ebenso wie Beteiligungen, Dotationskapital und beteiligungsähnliche Darlehen langfristig und mit dem Ziel einer unternehmerischen Tätigkeit und gegen Geld oder geldwerte Leistungen vorgenommen werden. Darunter lassen sich beispielsweise Ansprüche aus Konzessionen, Schuldverschreibungen/Bonds oder Rechte auf Bezug von Öl oder Gas subsumieren.

Eine Vorabindikation wird im Rahmen der Investitionsgarantien vom zuständigen Interministeriellen Ausschuss abgegeben. Sie gibt eine grundsätzliche Einschätzung des Bundes zur Deckungsfähigkeit einer konkreten Investition und stellt daher kein Präjudiz für eine spätere Entscheidung des Ausschusses dar. Ansprüche können daher aus einer solchen Indikation für eine Garantieübernahme nicht hergeleitet werden.

Bei den Investitionsgarantien besteht für den Garantienehmer die Möglichkeit, den (entgeltpflichtigen) Deckungsbetrag für einen bestimmten Zeitraum an die Entwicklung eines ggf. von diesem abweichenden Zeitwertes der Projektgesellschaft anzupassen.

Unter der Zusagendeckung ist der durch die Investitionsgarantien auf besonderen Antrag gebotene Schutz vor dem Risiko des Bruchs von Zusagen staatlicher oder staatlich gelenkter oder kontrollierter Stellen zu verstehen.