Klimastrategie Investitionsgarantien
Grundsätze
Die Bundesregierung unterstützt aktiv das international vereinbarte Ziel, den menschengemachten globalen Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Dafür ist eine umfassende Dekarbonisierung der Weltwirtschaft erforderlich. Mit der zum 1. November 2023 in Kraft tretenden Klimastrategie für die Garantieinstrumente der Außenwirtschaftsförderung werden die Investitionsgarantien auf einen 1,5-Grad-Pfad ausgerichtet. Ziel dieser Klimastrategie ist es, die durch Investitionsgarantien abgesicherten Projekte deutscher Investoren im Ausland in Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen, den Beschlüssen der G7-Gipfel in Elmau und Hiroshima sowie dem Statement der Klimakonferenz der Vereinten Nationen 2021 (COP26) in Glasgow inklusive dessen Side-Letter zu bringen. Der Fortschritt bei der Umsetzung dieser Strategie wird anhand des sogenannten Treibhausgasfußabdrucks (THG) des Portfolios gemessen. Der Fußabdruck umfasst alle Treibhausgasemissionen, die mit den vom Bund abgesicherten Investitionen im Ausland verbunden sind. Im Einklang mit dem Pariser Klimaschutzabkommen soll der THG-Fußabdruck in fortgeschrittenen Volkswirtschaften bis 2045 und in sich entwickelnden und aufstrebenden Volkswirtschaften bis 2050 auf Netto Null reduziert werden.
Mit der Klimastrategie für die Investitionsgarantien unterstützt die Bundesregierung deutsche Investoren aktiv bei der Transformation hin zu einer klimaneutralen und wettbewerbsfähigen Wirtschaftsweise. Grüne und innovative Investitionen können zukünftig zu deutlich attraktiveren Bedingungen abgesichert werden. Dies stärkt die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie, da die erforderliche Dekarbonisierung der Wirtschaft weltweit dazu führen wird, dass diese Technologien stärker nachgefragt werden. Für eine effektive Umsetzung der Klimaziele setzt sich die Klimastrategie der Investitionsgarantien daher aus verschiedenen, aufeinander aufbauenden Elementen zusammen. Diese werden genutzt, um die Entscheidung zur Übernahme einer Garantie vorzubereiten. Damit wird nicht nur die Dekarbonisierung der deutschen Außenwirtschaft, sondern auch die Transformation der Zielländer im Ausland unterstützt.
Elemente der Klimastrategie
Die Klimastrategie für die Investitionsgarantien beruht auf zwei Säulen: Klimafreundliche Projekte profitieren von sofortigen Deckungserleichterungen, während für Projekte, die im Widerspruch zum 1,5-Grad-Pfad stehen, schrittweise Deckungsausschlüsse eingeführt werden. Ab dem 1. November 2023 wird jede von der Bundesregierung abgesicherte Investition im Ausland in eine von drei Klimakategorien eingestuft:
- Projekte der „grünen“ Kategorie leisten einen deutlichen Beitrag zum 1,5-Grad-Pfad und qualifizieren sich deshalb für verbesserte Deckungskonditionen.
- Projekte der „weißen“ Kategorie stehen nicht im Widerspruch zu einem 1,5-Grad-Pfad und bleiben zu normalen Konditionen förderungswürdig.
- Projekte der „roten“ Kategorie sind nicht mit einem 1,5-Grad-Pfad vereinbar und sind deshalb von einer Deckung ausgeschlossen.
Für den weit überwiegenden Teil der mit dem Garantieinstrument unterstützten deutschen Außenwirtschaft bleiben die Absicherungsmöglichkeiten erhalten. Gerade der innovative deutsche Mittelstand, z.B. im klassischen Maschinenbau, erfüllt bereits heute mit hocheffizienten Produkten und Produktionsstätten die Anforderungen der Klimastrategie. Die Einordnung in die Kategorien erfolgt anhand der allgemeinen Klimaprüfung im Rahmen der USM-Prüfung oder für die Sektoren Energie, Chemie und Transport anhand der Sektorleitlinien.
I. Allgemeine Klimaprüfung im Rahmen der USM-Prüfung
Um Investoren Planungssicherheit beim Übergang zu kohlenstoffarmen Geschäftsmodellen zu geben, erfolgt diese Klimakategorisierung mittels anerkannter internationaler Standards. Für alle Anträge auf Investitionsgarantien wird eine Klimaprüfung durch den Abgleich mit Mindest- sowie Best-In-Class-Benchmarks durchgeführt. Eine Investition wird in die „weiße“ Kategorie eingestuft und bleibt hinsichtlich der Klimaaspekte förderungswürdig, wenn das ausländische Projekt die klimarelevanten Anforderungen der Environmental, Health, and Safety (EHS-)Guidelines der Weltbankgruppe (Mindestbenchmark) einhält. Ebenfalls in die Kategorie „Weiß“ fallen Projekte, für die keine Benchmarks vorliegen. Wenn das Projekt zusätzlich die einschlägigen Anforderungen der EU Taxonomie zur Mitigierung des Klimawandels (Best-In-Class-Benchmark) einhält, wird die Investition in die „grüne“ Kategorie eingestuft und qualifiziert sich für Deckungserleichterungen. Projekte, die die Anforderungen der EHS-Guidelines nicht einhalten und die Einhaltung auch durch vertraglich verankerte Deckungsauflagen in Zukunft nicht sicherstellen können, werden in die „rote“ Kategorie eingestuft und wären von einem Deckungsausschluss betroffen.
II. Sektorleitlinien
Für zentrale Sektoren der Investitionsgarantien erfolgt die Einstufung in die drei Klimakategorien anhand von spezifischen Sektorleitlinien anstatt durch die allgemeine Klimaprüfung im Rahmen der USM-Prüfung. Diese Sektorleitlinien enthalten direkte Entscheidungskriterien für die klimapolitische Förderungswürdigkeit von Anträgen auf Übernahme von Investitionsgarantien. Die Sektorleitlinien wurden zunächst für die drei Schlüsselsektoren Energie, Chemie und Transport entwickelt. Schlüsselsektoren sind solche, die mit besonders hohen Treibhausgasemissionen verbunden und bedeutend im Portfolio der Investitionsgarantien sind. Die klimapolitischen Sektorleitlinien und die dort abgebildeten Dekarbonisierungspfade und Entscheidungskriterien wurden wissenschafts- und evidenzbasiert auf Basis des Net Zero Emissions by 2050 Szenario der internationalen Energieagentur (IEA) entwickelt. Außerdem wurden die Sektorleitlinien mit Wirtschaft und Zivilgesellschaft konsultiert. Die Ergebnisse dieses Austausches sind in die endgültigen Versionen der Sektorleitlinien eingeflossen.
Welche Sektoren gelten als relevant?
Die Sektorleitlinien fokussieren sich zunächst auf die emissionsintensiven Sektoren des Portfolios der Investitionsgarantien. Dementsprechend gelten sie künftig für drei Sektoren bzw. Subsektoren: 1) Energie (fossile Energieträger sowie klimafreundliche Energie), 2) Chemie sowie 3) Transport (Fertigung von PKW und leichten Nutzfahrzeuge).
III. Deckungserleichterungen und Anreizmaßnahmen
Anreize zu einer Investition in klimafreundliche Projekte in Entwicklungs- und Schwellenländer werden durch folgende erleichterte Deckungskonditionen für Projekte der „grünen“ Kategorie eingeführt:
- Reduktion des Entgeltsatzes um 20 % [1],
- Reduktion des Selbstbehalts von 5 % auf 2,5 %,
- eine um fünf auf 20 Jahre verlängerte Standardgarantielaufzeit (sofern unter Berücksichtigung des Rechtsschutzes möglich) sowie
- Verzicht auf eine Antragsgebühr (für Erneuerbare Energien Projekte und Projekte zur Herstellung von grünem Wasserstoff).
Die bereits 2020 beschlossenen Anreize für Erneuerbare-Energien-Projekte gelten darüber hinaus für geeignete Projekte weiterhin fort. Dies beinhaltet insbesondere die umfassende Absicherung von Zahlungsrisiken aus Stromabnahmeverträgen im Rahmen der sogenannten Zusagendeckung. Die Bundesregierung bietet diese Absicherung bei Erneuerbare Energien-Projekten auch für nicht-zentralstaatliche Stromabnehmer und für alle Länder mit anwendbarem Investitionsförderungs- und -schutzvertrag an. Um Projektentwicklern, Investoren und finanzierenden Banken bereits in einer frühen Projektphase Planungssicherheit zu bieten, besteht hierbei die Möglichkeit, frühzeitig eine Indikation zum Umfang einer möglichen Absicherung mit Investitionsgarantien einzuholen.
[1] Auch in Kombination mit anderen Anreizmaßnahmen der Investitionsgarantien wird der Entgeltsatz nie weniger als 0,4 % p.a. betragen.
Revisionsklausel der Klimastrategie Investitionsgarantien
Die Klimastrategie wird erstmals 2025 und danach alle 3 Jahre regelmäßig auf aktuelle Entwicklungen hin überprüft, um Aktualisierungen der zugrundeliegenden Standards und wissenschaftlichen Szenarien zu berücksichtigen und zugleich Planungssicherheit für die Außenwirtschaft sicherzustellen.
Zusammenspiel der Klimastrategie und der Diversifizierungsstrategie
Die Diversifizierungsstrategie geht Hand in Hand mit der Klimastrategie für die Garantieinstrumente des Bundes. Eine Kumulierung der Anreize ist möglich, wobei das Garantieentgelt bis 0,4 % p.a. reduziert werden kann. So ergeben sich für Investitionen in Erneuerbare Energien, Transformationstechnologien und klimafreundliche Vorzeigeprojekte in den durch die Diversifizierungsstrategie begünstigten Ländern besonders attraktive Konditionen.
Fortschrittsmessung der Klimastrategie für Investitionsgarantien
Der Fortschritt bei der Anpassung des DIA-Portfolios an das 1,5 Grad-Ziel wird durch seinen Treibhausgasfußabdruck (THG-Fußabdruck) bewertet und die klimastrategischen Maßnahmen und die damit einhergehenden Sektorleitlinien somit auf ihre Wirksamkeit geprüft. Der Treibhausgasfußabdruck soll für Projekte in fortgeschrittenen Volkswirtschaften bis 2045 und in sich entwickelnden und aufstrebenden Volkswirtschaften bis 2050 auf Netto-Null reduziert werden. Um den entsprechenden Fortschritt nachzuverfolgen, wird der THG-Fußabdrucks des Portfolios seit 2022 jährlich zum 31.12. berechnet. Weitere Informationen bezüglich des Treibhausgasfußabdrucks und der Berechnungsmethodik finden Sie hier.
- Enviormental, Health and Saftey Guidelines der Weltbankgruppe
- Substantial contribution to climate change mitigation - A framework to define technical screening criteria for the EU taxonomy
- OECD The Renewable Energy, Climate Change Mitigation and Adaption and Water Projects Sector Understanding (CCSU) (Annex I)
- Net Zero by 2050 - A Roadmap for the Global Energy Sector
- COP26 The Glasgow Climate Pact
- Interministerieller Ausschuss (IMA)
- Sektorleitlinien Investitionsgarantien des Bundes
- Sektorleitlinie Energie
- Sektorleitlinie Industrie (Chemie)
- Sektorleitlinie Transport
- FAQ zu den Sektorleitlinien