Argentinien (Diversifizierungsziel)

Filtern nach:

Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 8. November 1993 in Kraft getretenen deutsch-argentinischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Argentinien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.  

Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes hat der Bund zuletzt die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (ZM-Fall) für Beteiligungen von 6 auf 9 Monate und für Darlehen von 6 auf 12 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle politische und wirtschaftliche Situation im Land berücksichtigen.

Bei Argentinien handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

Alle Angaben ohne Gewähr