Serbien (Diversifizierungsziel)
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 25. Oktober 1990 in Kraft getretenen und für Serbien fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Serbien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.
Bei Serbien handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
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