Kasachstan (Diversifizierungsziel)
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 10. Mai 1995 in Kraft getretenen deutsch-kasachischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Kasachstan erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation in Kasachstan berücksichtigen.
Bei Kasachstan handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
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