Indien (Diversifizierungsziel)
Filtern nach:
Investitionen
Deckungspraxis
Die Übernahme einer Investitionsgarantie ist insbesondere von einem ausreichenden Rechtsschutz im Anlageland abhängig. Seit der Kündigung des deutsch-indischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrags (IFV) zum 3. Juni 2017 durch Indien hat der Bund erstmalig wieder im April 2019 eine Garantie für Investitionen eines deutschen Unternehmens in Indien übernommen. Angesichts der Bedeutung des indischen Marktes für deutsche Unternehmen hatte sich der Bund Anfang 2019 nach intensiver Risikoanalyse bereiterklärt, die Prüfung von Anträgen auf Garantien für deutsche Investitionen wieder aufzunehmen und über solche Anträge nunmehr auf Basis der innerstaatlichen Rechtsordnung Indiens zu entscheiden. Um dem im Vergleich zu einem bestehenden IFV dabei prinzipiell erhöhten Rechtsschutzrisiko Rechnung zu tragen, hat der Bund für die Garantieübernahme auf Basis der innerstaatlichen Rechtsordnung Indiens bislang grundsätzlich ein um 20 % erhöhtes Garantieentgelt und eine erhöhte Selbstbeteiligung für den Enteignungsfall von 10 % vorgesehen. Gleichzeitig handelt es sich bei Indien um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes grundsätzlich vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier. Die sich aus diesem Zusammenspiel ergebenden finalen Garantiekonditionen erläutern wir Ihnen gerne im Antragsprozess.
Dem Garantienehmer obliegt es gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen zudem, alle in Indien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.
Darüber hinaus wird der Bund bei seinen Entscheidungen die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation im Land berücksichtigen.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
Alle Angaben ohne Gewähr