Algerien (Diversifizierungsziel)
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 30. Mai 2002 in Kraft getretenen deutsch-algerischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Algerien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Im Rahmen seiner letzten Entscheidung hat der Ausschuss für eine Beteiligung eines deutschen Investors eine vollumfängliche Garantie hinsichtlich des eingebrachten Kapitals und der Erträge übernommen. Vor dem Hintergrund des neuen, zum Teil noch nicht abschließend umgesetzten algerischen Investitionsrechts wurden allerdings Nachteile, die sich insbesondere aus einer möglichen Rückwirkung dieses Rechtsrahmens auf bestehende Projekte ergeben könnten, zunächst vom Garantieschutz ausgenommen. Diese Sonderbedingung wird aufgehoben, sobald die Unklarheiten zur Umsetzung der Regelungen in Algerien beendet sind und Rückwirkungen definitiv ausgeschlossen werden können. Der Bund wird bei seinen Entscheidungen insofern die aktuelle Situation in Algerien berücksichtigen.
Bei Algerien handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
Die wichtigsten GTAI-Länderinformationen zu Afrika finden Sie auf einen Blick auf der digitalen Plattform Africa Business Guide.
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