Bosnien und Herzegowina (Diversifizierungsziel)

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 11. November 2007 in Kraft getretenen deutsch-bosnisch-herzegowinischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Bestimmungen des Vertrages gelten vom Tag seines Inkrafttretens an auch für Kapitalanlagen, die unter den Schutz des Vertrags vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die Förderung von Kapitalanlagen fallen. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Bosnien-Herzegowina erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in Bosnien-Herzegowina die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Weitere Deckungsbeschränkungen sind nicht auszuschließen. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

Bei Bosnien-Herzegowina handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

 

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