Türkei (Diversifizierungsziel)

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Deckungspraxis
 

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Dezember 1965 in Kraft getretenen deutsch-türkischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrags setzt gem. Art. 1 Abs. 1 IFV i. V. m. Protokollziffer 1 a) zu Art. 1 IFV die Genehmigung der Kapitalanlage voraus, soweit nach türkischem Recht ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Gemäß der langjährigen Entscheidungspraxis des Bundes bestehen keine entsprechenden Genehmigungserfordernisse. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Türkei erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, vollumfängliche Absicherungen zu gewähren. So konnte die Ertragsdeckung nicht in die Garantie einbezogen werden. Darüber hinaus hat der Bund die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/oder Zahlungsverboten oder Moratorien (ZM-Fall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.

Bei der Türkei handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

 

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