Türkei (Diversifizierungsziel)
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Dezember 1965 in Kraft getretenen deutsch-türkischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrags setzt gem. Art. 1 Abs. 1 IFV i. V. m. Protokollziffer 1 a) zu Art. 1 IFV die Genehmigung der Kapitalanlage voraus, soweit nach türkischem Recht ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Gemäß der langjährigen Entscheidungspraxis des Bundes bestehen keine entsprechenden Genehmigungserfordernisse. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Türkei erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.
Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Landes hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in der Türkei die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle politische und wirtschaftliche Situation im Land berücksichtigen.
Bei der Türkei handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier
Weitere Informationen
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