Georgien (Diversifizierungsziel)
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 27. September 1998 in Kraft getretenen deutsch-georgischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Georgien erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung ist der Bund grundsätzlich bereit, Garantien für Investitionen in Georgien zu übernehmen. Als Ergebnis einer intensiven Risikoanalyse sieht sich der Bund derzeit jedoch nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Bei seiner Entscheidung wird der Bund neben der aktuellen wirtschaftlichen und politischen Situation im Land insbesondere berücksichtigen, inwiefern sich ein konkretes Projekt innerhalb akuter Krisenregionen befindet.
Bei Georgien handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).
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