Malaysia (Diversifizierungsziel)

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 6. Juli 1963 in Kraft getretenen deutsch-malaysischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Vertrages vorgenommen worden sind, gelten seine Bestimmungen noch für weitere zehn Jahre fort, so dass Garantien zunächst nur mit einer Laufzeit von maximal elf Jahren übernommen werden. Der Bund ist jedoch grundsätzlich bereit, sich (frühestens sechs Monate) vor Ablauf der Garantielaufzeit unter Berücksichtigung der dann vorliegenden Sach- und Rechtslage mit einer Verlängerung der Laufzeit zu befassen. Da der Investitionsförderungsvertrag nur zugelassene Investitionen schützt, muss bei Übernahme der Garantie eine Erklärung des zuständigen malaysischen Ministeriums vorliegen, in der die Projektgesellschaft als „genehmigtes Vorhaben“ bezeichnet wird. Hierfür ist nach derzeitigem Kenntnisstand des Bundes das malaysische Handels- und Industrieministerium zuständig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Malaysia erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

Bei Malaysia handelt es sich um ein Land, für das im Rahmen der Diversifizierungsstrategie des Bundes für die Investitionsgarantien vergünstigte Garantiekonditionen zur Anwendung kommen. Nähere Informationen zu den Erleichterungen erhalten Sie hier.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

 

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