China V.R.

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Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 11. November 2005 in Kraft getretenen deutsch-chinesischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in China V.R. erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Im Falle von Darlehen ist eine Übernahme des Konvertierungs- und Transferrisikos allerdings erst möglich, wenn das Darlehen bei der zuständigen Devisenverwaltungsbehörde eingetragen wurde. Nach Auskunft des chinesischen Handelsministeriums ist die zuständige Stelle das "Staatliche Amt für Devisenverwaltung" bzw. dessen Zweigstellen. Der Bund hat für die Garantieübernahme ein Garantieentgelt von 0,55 % festgelegt.
 

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

 

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