Ecuador

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen waren bislang durch den am 12. Februar 1999 in Kraft getretenen deutsch-ecuadorianischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben. 

Aufgrund der Kündigung des IFV durch Ecuador ist dieser jedoch mit Ablauf des 22. Mai 2018 außer Kraft getreten. Für Investitionen, die bis zu diesem Datum vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen des IFV auf Grund der vertraglich vorgesehenen Nachwirkungsfrist noch für weitere 15 Jahre ab Außerkrafttreten des IFV fort. Ob und ggf. in welchem Umfang Investitionen, die nach Außerkrafttreten des IFV vorgenommen worden sind, auf Grundlage der innerstaatlichen Rechtsordnung Ecuadors in Deckung genommen werden können, wird der Interministerielle Ausschuss zu gegebener Zeit erörtern.

Weitere Informationen

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