Korea (Süd)

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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Januar 1967 in Kraft getretenen deutsch-koreanischen Investitionsförderungsvertrag gegeben. Die Anwendung des Vertrages setzt voraus, dass die Investition den Vorschriften des Foreign Capital Inducement Act in der Fassung vom 29. Dezember 1995 entspricht. Nach Kenntnisstand des Bundes ist die in diesem Gesetz vorgesehene Genehmigung des Finanzministeriums nur noch in besonderen Fällen erforderlich. Soweit eine solche Genehmigung entbehrlich ist, wird die Zulässigkeit der Investition durch die an das zuständige Ministerium gerichtete Notifikation einer dazu autorisierten koreanischen Bank bestätigt. Eine nach dem vorgenannten Gesetz erforderliche Genehmigung bzw. Notifikation einer autorisierten Bank müsste dem Bund im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Republik Korea erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

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