Mali
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 16. Mai 1980 in Kraft getretenen deutsch-malischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertrag findet gemäß Artikel 2 nur auf Kapitalanlagen Anwendung, die nach den geltenden malischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über ausländische Kapitalanlagen genehmigt worden sind. Die Genehmigung muss dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mali erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.
Angesichts der politischen und wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Deckung einzubeziehen. Die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für Beteiligungen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) wurde von 6 auf 9 Monate verlängert. Zudem wurde für das Kriegsrisiko eine erhöhte Selbstbeteiligung von 30 % festgesetzt.
Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.
Weitere Informationen
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