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Investitionen

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind bis zum Inkrafttreten des von der EU unter Beteiligung der EU-Mitgliedsstaaten verhandelten Freihandelsabkommens (EUMFTA), dessen Investitionsschutzkapitel mittelfristig den IFV ersetzen wird – durch den am 23. Februar 2001 in Kraft getretenen deutsch-mexikanischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Wenn aufgrund der beantragten Laufzeit der Garantie mit einem Inkrafttreten des EUMFTA noch während des Bestands der Garantie zu rechnen ist, prüft der Bund, ob die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen unter beiden Verträgen gegeben sind. Zuletzt wurde der für die Übernahme von Investitionsgarantien notwendige Rechtsschutz in Mexiko auch auf Grundlage des EU-Abkommens festgestellt. 

Die Anwendbarkeit des IFV ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mexiko erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Der Bund hat allerdings einschränkend entschieden, dass Risiken, die sich daraus ergeben, dass Mexiko im Falle eines fundamentalen Zahlungsbilanzungleichgewichts oder seines drohenden Eintritts den freien Transfer von Liquidations- oder Veräußerungserlösen vorübergehend bis zu zwölf Monate beschränken darf, nicht von der Deckung umfasst sind. Weitere Beschränkungen, die sich aus dem Text des EUMFTA ergeben, werden ab Inkrafttreten dieses Abkommens gelten.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

 

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