Namibia
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 21. Dezember 1997 in Kraft getretenen deutsch-namibischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Namibia erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Bei beteiligungsähnlichen Darlehen ist Voraussetzung für den uneingeschränkten Transfer von Zahlungen aus dem Darlehensvertrag und damit auch für die Übernahme des KT-Risikos, dass der Rückzahlungsplan durch die Bank von Namibia genehmigt wurde. Zudem hat der Bund einschränkend entschieden, dass Risiken, die sich aus zeitlichen Transferbeschränkungen für Veräußerungs- oder Liquidationserlöse im Falle außergewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten Namibias (ratenweiser Transfer) ergeben, nicht von der Deckung umfasst sind.
Weitere Informationen
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