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Aktuelles

Investitionsgarantien des Bundes schützen deutsche Direktinvestitionen im Ausland gegen politische Risiken. Mit Blick auf Anträge für Investitionsgarantien für Projekte in die Ukraine beobachtet die Bundesregierung die aktuell dynamische Lage fortlaufend. Es ist und bleibt das Ziel der Bundesregierung, die Ukraine bestmöglich wirtschaftlich zu unterstützen. In diesem Zusammenhang wurde beschlossen, zunächst befristet bis 2025, keine Antragsgebühren für Ukraine-Anträge mehr zu erheben. Für Ukraine-Garantien fällt entsprechend nur noch das jährlich zu entrichtende Garantieentgelt an. Über Anträge wird auf Basis der jeweiligen Risikosituation im Einzelfall entschieden. Bereits bestehende Investitionsgarantien sichern Investoren und finanzierende Banken weiterhin gegen politische Risiken in der Ukraine ab. 

Deckungspraxis

Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Juni 1996 in Kraft getretenen deutsch-ukrainischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag (IFV) gegeben. Der IFV nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Ukraine erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.

Der Bund sah sich bei Beteiligungen zuletzt nicht in der Lage, Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und Risiken aus Zahlungsverboten oder Moratorien (ZM-Fall) in die Garantie einzubeziehen. Ebenso konnte bei Beteiligungen die Ertragsdeckung nicht übernommen werden.

Die Nationalbank der Ukraine hat per 16. Juni 2023 die zuvor geltenden Transfer- und Devisenbeschränkungen für staatlich abgesicherte Darlehen aufgehoben. Aus diesem Grund hat der Bund beschlossen, alle bis dahin bestehenden Deckungsbeschränkungen für beteiligungsähnliche Darlehen aufzuheben. 

Im Mai 2024 hat die Nationalbank der Ukraine die bestehenden Kapitalverkehrskontrollen im Hinblick auf die Repatriierung von Gewinnen ins Ausland weiter gelockert. In Reaktion darauf hat sich der IMA dazu entschlossen, zukünftig bei Beteiligungsgarantien auf entsprechenden Antrag der deutschen Investoren im Rahmen der regulatorischen Möglichkeiten grundsätzlich auch Erträge in den Deckungsumfang mit einzubeziehen. Da für den Bankensektor weiterhin umfassendere Kapitalverkehrskontrollen bestehen, existiert diese Möglichkeit zunächst nur für Investitionen in Projektgesellschaften außerhalb des Bankensektors.

Weitere Informationen

Weiterführende Informationen zu Geschäftspraxis, Wirtschaftsklima, Branchen- und Marktanalysen, Rahmenbedingungen für Investoren finden sie auf der Website von Germany Trade & Invest (GTAI).

 

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