Jahresbericht 2017 veröffentlicht

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Investitionsgarantien | 04.04.2018

Das neue Garantievolumen der Investitionsgarantien betrug im Jahr 2017 1,1 Milliarden Euro. Wesentliche Zielregionen der abgesicherten Projekte waren Asien (61 %) und (Ost-)Europa (31 %). Projekte der Bauindustrie, der chemischen und pharmazeutischen Industrie sowie der Energiewirtschaft (vorrangig Erneuerbare Energien)
standen im Mittelpunkt. Etwa jeder dritte genehmigte Antrag entfiel 2017 auf kleine und mittlere Unternehmen. Dies ist der höchste Wert der letzten zehn Jahre.

Absicherungsfähig sind Investitionen jeder Größenordnung. 2017 wurden Garantien in einer Bandbreite von 25.000 Euro bis 150 Millionen Euro übernommen. Das Volumen der Neuanträge belief sich auf 3,0 Milliarden Euro.  Die offenen Anträge erreichten Ende 2017 einen Stand von 8,8 Milliarden Euro und lagen damit rd. 25 % über dem Vorjahr.  Das Obligo des Bundes aus den bestehenden Investitionsgarantien betrug Ende 2017 35,0 Milliarden Euro. Die abgesicherten Projekte liegen in Asien (45 %), (Ost-)Europa (35 %), Afrika (13 %) und Süd- und Mittelamerika (7 %).

Nach Lösung eines Altschadenfalls konnte nach 14 Jahren erstmals wieder eine Garantie für die Philippinen übernommen werden. Indien, Indonesien und Ecuador haben jeweils ihren bilateralen Investitionsförderungs-
und -schutzvertrag (IFV) mit Deutschland gekündigt. Für Investitionen, die bis zum Auslaufen des jeweiligen Vertrages vorgenommen worden sind, ist der Rechtsschutz auf Grundlage der vertraglich vorgesehenen Nachwirkungsfrist der IFV noch für weitere 15 Jahre (Indien und Ecuador) bzw. 20 Jahre
(Indonesien) gegeben.

Garantiefähig sind nur förderungswürdige Investitionen, die positive Auswirkungen sowohl auf das Anlageland als auch auf die Bundesrepublik Deutschland haben. Mitte 2017 wurde das Verfahren zur Prüfung von Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsaspekten bei den Investitionsgarantien überarbeitet. Es ist an den für die Exportkreditgarantien des Bundes einschlägigen OECD Common Approaches ausgerichtet und berücksichtigt zudem strukturiert Maßnahmen aus dem Ende 2016 von der Bundesregierung verabschiedeten „Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte“. Voraussetzung für eine Garantieübernahme ist zudem grundsätzlich ein anwendbarer IFV zwischen Deutschland und dem Anlageland.