Aserbaidschan
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 29. Juli 1998 in Kraft getretenen deutsch-aserbaidschanischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit dieses Vertrages ist nicht von der Erteilung besonderer Genehmigungen abhängig. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Aserbaidschan erforderliche Genehmigungen o.ä. einzuholen. Im Rahmen seiner letzten Entscheidung über Aserbaidschan-Anträge hat der Bund die Deckung zwar vollumfänglich übernommen, dabei aber betont, dass über die Einbeziehung der Erträge ohne Präjudiz entschieden worden sei. Er wird bei seinen Entscheidungen insofern die aktuelle Situation in Aserbaidschan berücksichtigen.
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