Mongolei
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 23. Juni 1996 in Kraft getretenen deutsch-mongolischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Der Vertragstext nennt keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich seiner Anwendbarkeit. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Mongolei erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen. Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Er wird bei seiner Entscheidung insofern die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.
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