Mosambik
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. September 2007 in Kraft getretenen deutsch-mosambikanischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag gegeben. Die Anwendbarkeit des Vertrages setzt voraus, dass die Kapitalanlagen in Übereinstimmung mit den geltenden mosambikanischen Rechtsvorschriften genehmigt worden sind. Die Genehmigung muss dem Bund zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Garantieantrag vorliegen. Davon abgesehen obliegt es dem Garantienehmer jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in Mosambik erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.
Angesichts der politischen und wirtschaftlichen Situation des Landes sah sich der Bund zuletzt nicht in der Lage, die Ertragsdeckung in die Deckung einzubeziehen. Die Auszahlungsfrist einer Entschädigung nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) wurde von 6 auf 12 Monate verlängert.
Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle Situation im Land berücksichtigen.
Weitere Informationen
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