Republik Moldau
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Investitionen
Deckungspraxis
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen sind durch den am 15. Juni 2006 in Kraft getretenen deutsch-moldauischen Investitionsförderungs- und -schutzvertrag sowie das ebenfalls am 15. Juni 2006 in Kraft getretene Änderungsprotokoll hierzu gegeben.
Beide Texte nennen keine speziellen Genehmigungs- oder Zulassungserfordernisse hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit. Dem Garantienehmer obliegt es jedoch gemäß § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen ohnehin, in der Republik Moldau erforderliche Genehmigungen o. Ä. einzuholen.
Aufgrund einer intensiven Risikoanalyse hat sich der Bund zuletzt nicht in der Lage gesehen, die Ertragsdeckung in die Garantie mit einzubeziehen. Darüber hinaus hat der Bund bei seinen letzten Entscheidungen für Projekte in der Republik Moldau die Auszahlungsfrist einer Entschädigung für beteiligungsähnliche Darlehen nach Realisierung von Konvertierungs- und Transferrisiken (KT-Fall) und/ oder Zahlungsverboten oder Moratorien (Moratoriumsfall) von 6 auf 9 Monate verlängert. Der Bund wird bei seiner Entscheidung die aktuelle wirtschaftliche und politische Situation im Land berücksichtigen.
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